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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Romotech GmbH

§ 1 Geltungsbereich

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge, Lieferungen, Leistungen und Angebote der Romotech GmbH, Goethestr. 4-6, 63477 Maintal (nachfolgend „Auftragnehmer“ genannt).
  2. Die AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne des § 310 BGB.
  3. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht anerkannt, es sei denn, ihrer Geltung wurde ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

§ 2 Leistungsumfang

  1. Die Romotech GmbH erbringt insbesondere Leistungen in den Bereichen:
    • Kunststoffrohrleitungsbau und Rohrleitungsmontage,
    • Behälter- und Anlagenmontage,
    • Kunststoffschweißarbeiten,
    • GFK-Laminierarbeiten,
    • Reparatur- und Wartungsarbeiten,
    • Baustellenservice,
    • Vorrichtungs- und Montagearbeiten,
    • Lieferung von Handelswaren und Zukaufmaterial.
  2. Art und Umfang der Leistung ergeben sich ausschließlich aus dem jeweiligen Angebot, Auftrag oder Vertrag.

§ 3 Angebote und Vertragsabschluss

  1. Angebote sind freibleibend und unverbindlich.
  2. Ein Vertrag kommt erst durch schriftliche Auftragsbestätigung oder durch Beginn der Leistungsausführung zustande.
  3. Technische Änderungen, Anpassungen sowie geringfügige Abweichungen bleiben vorbehalten, soweit diese dem Auftraggeber zumutbar sind.

§ 4 Preise und Zahlungsbedingungen

  1. Alle Preise verstehen sich netto zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.
  2. Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar.
  3. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe berechnet.
  4. Der Auftragnehmer ist berechtigt, angemessene Abschlagszahlungen entsprechend dem Leistungsfortschritt zu verlangen.

§ 5 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

  1. Der Auftraggeber stellt sicher, dass die Baustelle zugänglich, sicher und für die Durchführung der Arbeiten geeignet ist.
  2. Sämtliche erforderlichen Genehmigungen, Freigaben und Betriebsanweisungen sind vom Auftraggeber rechtzeitig bereitzustellen.
  3. Verzögerungen aufgrund fehlender Mitwirkung des Auftraggebers gehen nicht zu Lasten des Auftragnehmers.

§ 6 Lieferungen von Zukaufmaterial

  1. Sofern die Romotech GmbH Material oder Komponenten von Drittherstellern liefert, erfolgt die Lieferung ausschließlich auf Grundlage der Gewährleistungs- und Garantiebedingungen des jeweiligen Herstellers.
  2. Für Material, Produkte oder Komponenten, die von Dritten hergestellt oder geliefert werden, übernimmt die Romotech GmbH keine darüber hinausgehende Gewährleistung oder Garantie.
  3. Ansprüche des Auftraggebers wegen Materialfehlern sind auf die dem Auftragnehmer gegen den jeweiligen Lieferanten zustehenden Ansprüche beschränkt.
  4. Eine Haftung für verdeckte Materialfehler von Zukaufteilen wird ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.

§ 7 Gewährleistung für Montageleistungen

  1. Für von der Romotech GmbH ausgeführte Montageleistungen wird Gewähr dafür übernommen, dass die Arbeiten fachgerecht, entsprechend den anerkannten Regeln der Technik und mit der erforderlichen Sorgfalt ausgeführt werden.
  2. Mängel sind unverzüglich nach Feststellung schriftlich anzuzeigen.
  3. Der Auftragnehmer erhält zunächst das Recht zur Nachbesserung.
  4. Schlägt die Nachbesserung fehl, kann der Auftraggeber die gesetzlichen Rechte geltend machen.

§ 8 Besondere Regelungen für Reparaturarbeiten

  1. Bei Reparatur-, Instandsetzungs- und Wartungsarbeiten übernimmt die Romotech GmbH ausschließlich die Gewährleistung für die fachgerechte Ausführung der konkret beauftragten Arbeiten.
  2. Es wird keine Gewährleistung für bereits vorhandene Schäden, Verschleißerscheinungen, Altanlagen, Fremdmaterialien oder nicht bearbeitete Anlagenteile übernommen.
  3. Der Auftragnehmer haftet nicht dafür, dass durch die Reparatur die Gesamtanlage dauerhaft mängelfrei oder für einen bestimmten Zeitraum funktionsfähig bleibt.
  4. Eine Erfolgsgarantie wird ausdrücklich ausgeschlossen, soweit diese nicht schriftlich vereinbart wurde.

§ 9 Haftung

  1. Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
  2. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und beschränkt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden.
  3. Eine Haftung für Produktionsausfälle, Betriebsunterbrechungen, entgangenen Gewinn oder mittelbare Schäden wird ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.
  4. Die Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.

§ 10 Termine und Fristen

  1. Liefer- und Ausführungsfristen sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich bestätigt wurden.
  2. Höhere Gewalt, Materialengpässe, behördliche Maßnahmen, Streiks oder sonstige unvorhersehbare Ereignisse verlängern vereinbarte Fristen angemessen.

§ 11 Eigentumsvorbehalt

  1. Gelieferte Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen Eigentum der Romotech GmbH.
  2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln.

§ 12 Gerichtsstand und anwendbares Recht

  1. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
  2. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist, soweit gesetzlich zulässig, der Sitz der Romotech GmbH.
  3. Erfüllungsort ist der Sitz der Romotech GmbH.

§ 13 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame Regelung durch eine rechtlich zulässige Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.

Stand: Juni 2026
Romotech GmbH
Goethestr. 4-6
63477 Maintal
Geschäftsführer: Abdul Khaliq Faizy

 

Ergänzende AGB-Bestimmungen der Romotech GmbH

§ 14 Geltung der VOB/B

  1. Sofern der Auftraggeber Unternehmer, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, wird die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) in ihrer bei Vertragsschluss gültigen Fassung Vertragsbestandteil.
  2. Soweit Regelungen dieser AGB von der VOB/B abweichen, gehen die Regelungen dieser AGB vor, soweit dies rechtlich zulässig ist.

§ 15 Abnahme der Leistungen

  1. Nach Fertigstellung der Leistungen ist der Auftraggeber zur unverzüglichen Abnahme verpflichtet.
  2. Erfolgt innerhalb von 12 Werktagen nach schriftlicher Mitteilung der Fertigstellung keine Abnahme oder keine schriftliche Anzeige wesentlicher Mängel, gilt die Leistung als abgenommen.
  3. Die Leistung gilt ebenfalls als abgenommen, sobald sie vom Auftraggeber oder einem Dritten in Betrieb genommen, genutzt, weiterverarbeitet oder in die Gesamtanlage integriert wird.
  4. Unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme.
  5. Mit der Abnahme geht die Gefahr auf den Auftraggeber über.

§ 16 Sicherheits- und Betriebsbedingungen (SCC)

  1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, sämtliche Sicherheitsvorschriften, Betriebsanweisungen, Gefährdungsbeurteilungen und Zugangsvoraussetzungen rechtzeitig bereitzustellen.
  2. Verzögerungen oder Mehraufwendungen aufgrund fehlender Sicherheitsunterlagen, fehlender Freigaben oder unzureichender Baustellenvorbereitung gehen ausschließlich zu Lasten des Auftraggebers.
  3. Wartezeiten, Sicherheitsunterweisungen, Zugangskontrollen, Stillstandszeiten sowie behördliche oder betriebliche Auflagen werden gesondert vergütet.
  4. Der Auftragnehmer haftet nicht für Produktionsausfälle, Betriebsstörungen oder Folgeschäden, die durch Sicherheitsmaßnahmen oder Anweisungen des Auftraggebers verursacht werden.

§ 17 Umfang der Gewährleistung

  1. Die Gewährleistung beschränkt sich ausschließlich auf die von der Romotech GmbH selbst ausgeführten Leistungen.
  2. Für Planungen, Berechnungen, Konstruktionen, Materialvorgaben oder technische Spezifikationen des Auftraggebers wird keinerlei Haftung übernommen.
  3. Die Gewährleistung entfällt bei:
    • unsachgemäßer Nutzung,
    • fehlerhafter Wartung,
    • Veränderungen durch Dritte,
    • chemischer, thermischer oder mechanischer Überbeanspruchung,
    • natürlichem Verschleiß,
    • ungeeigneten Betriebsbedingungen.
  4. Die Beweislast für das Vorliegen eines Mangels trägt nach Abnahme der Auftraggeber.

§ 18 Haftungsbeschränkung

  1. Die Gesamthaftung der Romotech GmbH aus einem Auftrag wird auf die Nettoauftragssumme des jeweiligen Einzelauftrages begrenzt.
  2. Für mittelbare Schäden wird keine Haftung übernommen.
  3. Insbesondere ausgeschlossen sind Ansprüche wegen:
    • Produktionsausfall,
    • Betriebsunterbrechung,
    • Stillstandskosten,
    • Nutzungsausfall,
    • entgangenem Gewinn,
    • Vertragsstrafen Dritter,
    • Folgeschäden,
    • Vermögensschäden.
  4. Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden an Altanlagen, Bestandsanlagen oder angrenzenden Bauteilen, soweit diese nicht unmittelbar durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten verursacht wurden.
  5. Eine Haftung für die Dichtigkeit, Funktion oder Betriebssicherheit bestehender Anlagen wird nicht übernommen, sofern diese nicht ausdrücklich Vertragsgegenstand ist.

§ 19 Freistellung

  1. Der Auftraggeber stellt die Romotech GmbH von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die auf Vorgaben, Planungen, Zeichnungen, Materialvorgaben oder Anweisungen des Auftraggebers beruhen.
  2. Die Freistellung umfasst auch Rechtsverfolgungs- und Anwaltskosten.

§ 20 Materialbeistellung und Fremdmaterial

  1. Für vom Auftraggeber bereitgestellte Materialien, Bauteile, Rohrleitungen, Behälter oder Komponenten wird keinerlei Gewährleistung übernommen.
  2. Der Auftragnehmer prüft beigestelltes Material lediglich auf offensichtliche Mängel.
  3. Schäden oder Folgeschäden, die auf beigestelltes Material zurückzuführen sind, gehen ausschließlich zu Lasten des Auftraggebers.

§ 21 Nachträge und Mehrleistungen

  1. Sämtliche nicht ausdrücklich angebotenen Leistungen gelten als zusätzliche Leistungen und werden gesondert vergütet.
  2. Mündliche Anweisungen von Bauleitern, Projektleitern oder sonstigen Beauftragten des Auftraggebers gelten als beauftragt, sofern sie die Ausführung betreffen.
  3. Behinderungen, Wartezeiten, Stillstände, zusätzliche Sicherheitsanforderungen, Fremdfirmenkoordination oder Änderungen der Ausführung berechtigen zur gesonderten Vergütung.

§ 22 Verjährung

  1. Ansprüche des Auftraggebers wegen Mängeln verjähren bei Reparatur-, Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten innerhalb von 12 Monaten ab Abnahme.
  2. Für reine Reparaturleistungen beschränkt sich die Gewährleistung ausschließlich auf den reparierten Bereich.
  3. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.

§ 23 Schriftform

Änderungen, Ergänzungen oder Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses.

§ 24 Gerichtsstand

Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist Hanau, soweit gesetzlich zulässig.

§ 25 Rangfolge der Vertragsunterlagen

Bei Widersprüchen gilt folgende Rangfolge:

  1. Individueller Vertrag / Auftragsbestätigung
  2. Nachträge
  3. Diese AGB
  4. VOB/B
  5. Sonstige Vertragsunterlagen des Auftraggebers

Abweichende Einkaufsbedingungen des Auftraggebers werden ausdrücklich ausgeschlossen.

§ 26 Montage nach Fremdplanung und Kundenvorgaben

  1. Die Leistungen der Romotech GmbH beschränken sich, soweit nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, ausschließlich auf die fachgerechte Ausführung der beauftragten Montage-, Schweiß-, Reparatur- und Servicearbeiten.
  2. Die Romotech GmbH übernimmt keine Planungs-, Konstruktions-, Auslegungs-, Berechnungs-, Statik-, Verfahrens- oder Ingenieurleistungen.
  3. Insbesondere übernimmt die Romotech GmbH keine Verantwortung oder Haftung für:
    • technische Zeichnungen,
    • Isometrien,
    • Rohrleitungspläne,
    • Fließschemata,
    • Konstruktionsunterlagen,
    • Stücklisten,
    • Materialvorgaben,
    • Dimensionierungen,
    • Wandstärken,
    • Druckstufen,
    • Temperaturbeständigkeiten,
    • Medienbeständigkeiten,
    • Statiken,
    • Tragwerksberechnungen,
    • Befestigungskonzepte,
    • Anlagenkonzepte,
    • Genehmigungsfähigkeit,
    • Eignung für den vorgesehenen Verwendungszweck.
  4. Sämtliche vorgenannten Angaben gelten als vom Auftraggeber geprüft und freigegeben. Die Romotech GmbH ist nicht verpflichtet, diese Angaben technisch, statisch, chemisch oder verfahrenstechnisch zu überprüfen.
  5. Die Romotech GmbH schuldet ausschließlich die handwerklich fachgerechte Ausführung der beauftragten Arbeiten nach den anerkannten Regeln der Technik.
  6. Eine Gewährleistung oder Haftung für die Funktionsfähigkeit, Leistungsfähigkeit, Wirtschaftlichkeit, Produktivität, Genehmigungsfähigkeit oder den Gesamterfolg einer Anlage wird ausdrücklich ausgeschlossen.
  7. Die Verantwortung für die technische Eignung der Planung, Konstruktion, Materialauswahl und Anlagenauslegung verbleibt ausschließlich beim Auftraggeber beziehungsweise dessen Planer, Ingenieurbüro oder Anlagenbauer.
  8. Werden auf Wunsch des Auftraggebers Materialien, Bauteile oder Konstruktionen verarbeitet, obwohl die Romotech GmbH auf mögliche Risiken hingewiesen hat, erfolgt die Ausführung ausschließlich auf Risiko des Auftraggebers.
  9. Für Schäden, Folgeschäden, Produktionsausfälle, Betriebsunterbrechungen, Umweltschäden, Sachschäden oder Vermögensschäden, die unmittelbar oder mittelbar auf fehlerhafte Planungen, Berechnungen, Materialvorgaben oder Kundenspezifikationen zurückzuführen sind, haftet die Romotech GmbH nicht.
  10. Der Auftraggeber stellt die Romotech GmbH von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die auf Planungs-, Konstruktions-, Auslegungs- oder Materialvorgaben des Auftraggebers oder dessen Erfüllungsgehilfen beruhen.

§ 27 Haftungsobergrenze

  1. Soweit gesetzlich zulässig, ist die Gesamthaftung der Romotech GmbH für sämtliche Ansprüche aus einem Auftrag auf die tatsächlich von der Betriebshaftpflichtversicherung gedeckte Versicherungssumme begrenzt.
  2. Unabhängig davon ist die Haftung der Romotech GmbH auf maximal die Nettoauftragssumme des jeweiligen Einzelauftrages begrenzt.
  3. Maßgeblich ist der jeweils niedrigere Betrag.
  4. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit sowie bei Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.

§ 28 Druckproben, Dichtheitsprüfungen und Inbetriebnahmen

  1. Druckprüfungen, Dichtheitsprüfungen, Funktionsprüfungen, Abnahmen, Inbetriebnahmen und Prozessfreigaben sind nicht Bestandteil des Leistungsumfangs, sofern diese nicht ausdrücklich schriftlich beauftragt wurden.
  2. Werden solche Leistungen auf Wunsch des Auftraggebers durchgeführt, erfolgt dies ausschließlich auf Grundlage der vom Auftraggeber bereitgestellten technischen Vorgaben.
  3. Die Verantwortung für Prüfmedien, Prüfdruck, Prüfdauer, Sicherheitsmaßnahmen sowie die Eignung der Gesamtanlage verbleibt beim Auftraggeber.
  4. Die erfolgreiche Durchführung einer Prüfung oder Inbetriebnahme stellt keine Garantie für die dauerhafte Dichtheit, Funktionsfähigkeit oder Betriebssicherheit der Gesamtanlage dar.

§ 29 Ausschluss von Beschaffenheits- und Erfolgsgarantien

  1. Aussagen, technische Hinweise, Empfehlungen oder Unterstützung durch Mitarbeiter der Romotech GmbH begründen keine Garantie, Beschaffenheitsvereinbarung oder zugesicherte Eigenschaft.
  2. Garantien oder Zusicherungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der ausdrücklichen schriftlichen Erklärung der Geschäftsführung.
  3. Die Romotech GmbH schuldet grundsätzlich keinen werkvertraglichen Erfolg, sondern ausschließlich die fachgerechte Erbringung der beauftragten Leistungen, soweit rechtlich zulässig.

§ 30 Untersuchungs- und Rügepflicht

  1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, sämtliche Lieferungen und Leistungen unverzüglich nach Erhalt bzw. nach Durchführung der Arbeiten zu untersuchen.
  2. Offensichtliche Mängel, Mengenabweichungen oder sonstige Beanstandungen sind spätestens innerhalb von 5 Werktagen nach Übergabe, Abnahme oder Inbetriebnahme schriftlich anzuzeigen.
  3. Verdeckte Mängel sind unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 5 Werktagen nach ihrer Entdeckung schriftlich anzuzeigen.
  4. Erfolgt keine fristgerechte schriftliche Mängelanzeige, gelten die Leistungen als vertragsgemäß erbracht und genehmigt.
  5. Zahlungen dürfen wegen behaupteter Mängel nur in angemessenem Umfang zurückbehalten werden.

§ 31 Dokumentation und Beweiswirkung

  1. Montageberichte, Bautagesberichte, Schweißprotokolle, Prüfprotokolle, Aufmaße, Stundenzettel, Fotodokumentationen, digitale Baustellendokumentationen und sonstige Leistungsnachweise der Romotech GmbH gelten als zutreffender Nachweis über Art, Umfang und ordnungsgemäße Durchführung der Leistungen.
  2. Diese Dokumentationen gelten als anerkannt, sofern der Auftraggeber nicht innerhalb von 5 Werktagen nach Zugang schriftlich widerspricht.
  3. Elektronisch übermittelte Dokumente, E-Mails, digitale Bautagesberichte sowie digitale Freigaben stehen schriftlichen Dokumenten gleich.
  4. Vom Auftraggeber unterzeichnete Stundenzettel, Leistungsnachweise oder Montageberichte sind für beide Parteien verbindlich.

§ 32 Stundenlohnarbeiten

  1. Sofern Leistungen nicht pauschal vereinbart sind, erfolgt die Abrechnung nach tatsächlichem Zeit- und Materialaufwand.
  2. Angefangene Arbeitsstunden werden auf die nächste halbe Stunde aufgerundet.
  3. Reisezeiten, Wartezeiten, Rüstzeiten, Sicherheitsunterweisungen, Zugangskontrollen, Materialbeschaffung, Dokumentationsaufwand sowie baustellenbedingte Unterbrechungen gelten als vergütungspflichtige Arbeitszeit.
  4. Wird die Arbeitsausführung durch Umstände aus dem Verantwortungsbereich des Auftraggebers behindert oder unterbrochen, bleibt der Vergütungsanspruch unberührt.

§ 33 Behinderungen und Stillstandszeiten

  1. Behinderungen, Wartezeiten oder Stillstände, die nicht von der Romotech GmbH verursacht wurden, werden gesondert vergütet.
  2. Hierzu zählen insbesondere:
    • fehlende Freigaben,
    • fehlende Materialien,
    • Verzögerungen anderer Gewerke,
    • fehlende Zugänglichkeit,
    • Produktionsunterbrechungen,
    • Sicherheitsfreigaben,
    • Genehmigungen,
    • Witterungseinflüsse,
    • Strom-, Wasser- oder Medienausfälle.
  3. Entstehende Mehrkosten trägt der Auftraggeber.

§ 34 Nachträge und Leistungsänderungen

  1. Änderungen des Leistungsumfangs berechtigen die Romotech GmbH zur Anpassung von Vergütung, Ausführungsfristen und Terminen.
  2. Mündliche Anweisungen durch Projektleiter, Bauleiter, Betriebsleiter oder sonstige bevollmächtigte Vertreter des Auftraggebers gelten als Zusatzauftrag.
  3. Kann die Vergütung eines Nachtrags vor Ausführung nicht abschließend bestimmt werden, erfolgt die Abrechnung nach Aufwand.

§ 35 Gefahrübergang

  1. Die Gefahr geht spätestens mit Abnahme, Inbetriebnahme, Nutzung oder Übergabe der Leistung auf den Auftraggeber über.
  2. Dies gilt auch dann, wenn noch Restarbeiten oder unwesentliche Mängel vorhanden sind.
  3. Wird die Abnahme aus Gründen verzögert, die nicht von der Romotech GmbH zu vertreten sind, geht die Gefahr mit Fertigstellungsanzeige auf den Auftraggeber über.

§ 36 Eigentum an Werkzeugen und Vorrichtungen

  1. Sämtliche von der Romotech GmbH eingesetzten Werkzeuge, Schweißvorrichtungen, Montagehilfsmittel, Zeichnungen, Berechnungen, Dokumentationen und Fertigungsunterlagen bleiben Eigentum der Romotech GmbH.
  2. Eine Herausgabe oder Überlassung erfolgt nur aufgrund ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung.

§ 37 Aufrechnung und Zurückbehaltung

  1. Der Auftraggeber ist nur berechtigt, mit rechtskräftig festgestellten oder unbestrittenen Forderungen aufzurechnen.
  2. Zurückbehaltungsrechte können nur aus demselben Vertragsverhältnis geltend gemacht werden.

§ 38 Höhere Gewalt

  1. Ereignisse höherer Gewalt befreien die Romotech GmbH für die Dauer der Störung und deren Auswirkungen von ihren Leistungspflichten.
  2. Als höhere Gewalt gelten insbesondere:
    • Naturereignisse,
    • Feuer,
    • Überschwemmungen,
    • Pandemien,
    • Epidemien,
    • Streiks,
    • Aussperrungen,
    • behördliche Maßnahmen,
    • Materialengpässe,
    • Energieengpässe,
    • Transportstörungen.
  3. Schadensersatzansprüche des Auftraggebers sind in diesen Fällen ausgeschlossen.

§ 39 Schlussbestimmungen

  1. Erfüllungsort für sämtliche Leistungen und Zahlungen ist der Sitz der Romotech GmbH.
  2. Ausschließlicher Gerichtsstand ist Hanau, soweit gesetzlich zulässig.
  3. Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
  4. Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.